§ 43 – Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person in den Fällen des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Person vorsehen oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt. (2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen geheim gehalten werden müssen. § 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nicht entgegen.
Kurz erklärt
- Behörden dürfen personenbezogene Daten ohne Zustimmung der betroffenen Person in bestimmten Fällen erheben.
- Andere Gesetze, die eine solche Erhebung erlauben, bleiben gültig.
- Öffentliche Stellen müssen auf Anfrage personenbezogene Daten an die zuständige Behörde übermitteln.
- Die Übermittlung muss erfolgen, solange keine überwiegenden öffentlichen Interessen dagegen sprechen.
- Die Regelungen der Abgabenordnung stehen der Datenübermittlung nicht im Weg.